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Ihre aktive Zustimmung ist gefragt!
- Rechtssicherheit unserer Geschäftsbeziehungen schaffen.
- Ihr Depot weiter wie gewohnt nutzen.
- Zustimmen: Schriftlich mit Formular, online per Klickstrecke (nur für Einzeldepots möglich) oder telefonisch bei Ihrer Sparkasse.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie ein DekaBank Depot besitzen, dann stimmen Sie bitte zu:
Zustimmen können Sie auf drei Wegen:
ONLINE PER KLICKSTRECKE (nur für Einzeldepots möglich): Klicken Sie hierfür auf den roten „Jetzt hier online zustimmen“-Button. Sie benötigen zur Durchführung Ihr Geburtsdatum und entweder den im Anschreiben mitgeteilten Code oder Ihre Depotnummer.
Eine Schritt für Schritt Anleitung, wie Sie das Geburtsdatum bei der Klickstrecke eingeben, finden Sie hier.
VIA POST: Füllen Sie hierfür bitte das Zustimmungsformular Ihres Anschreibens aus, unterschreiben Sie es und senden es an uns zurück – entweder per Post oder per E-Mail an auftrag@deka.de. Sollten Sie das Formular nicht zur Hand haben, können Sie sich die Zustimmungsvereinbarung für Ihr DekaBank Depot auf www.deka.de/zustimmen herunterladen.
IN IHRER SPARKASSE: Gerne können Sie telefonisch bei Ihrer Sparkasse zustimmen. Alternativ unterstützt Sie Ihre Beraterin oder Ihr Berater auch vor Ort in Ihrer Sparkasse.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren.Es handelt sich bei der Zustimmung insbesondere um folgende Vertragsbedingungen:
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Vertragsbedingungen zum DekaBank Depot.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Sie?
Sie kennen die DekaBank als das zentrale Wertpapierhaus der Sparkassen. Sie ist Ihr Partner, wenn es um die Wertpapieranlage geht. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir gemeinsam mit den Sparkassen seit einigen Jahren. In so langen Geschäftsbeziehungen ist es normal, dass sich auch manchmal die vertraglichen Bedingungen ändern müssen. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Nun wurde diese geübte und übliche Praxis durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 für unzulässig erklärt. Das Urteil, von dem Sie möglicherweise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäftsbeziehung zu uns.
Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre aktive Zustimmung.
Denn gemeinsam mit Ihnen möchten wir eine vertragliche Basis schaffen, die für Sie und uns rechtssicher ist.
Sie möchten weitere Informationen zum BGH-Urteil und zur Zustimmung?
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier:
Danke für Ihre Unterstützung!
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.
DekaBank Depot FAQ: Ihre Fragen - unsere Antworten.
In der Finanzbranche war seitens der Institute mit den Kunden vereinbart, dass Änderungen bei bestehenden Verträgen als wirksam angesehen wurden, wenn Kunden nach einer entsprechenden Information nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben (sog. AGB-Änderungsmechanismus). Ihre Zustimmung galt damit als erteilt, wenn Sie zu Änderungsangeboten geschwiegen haben. Grund für die Handhabung war eine Vereinfachung für beide Seiten. Das wird auch in anderen Branchen so gehandhabt und traf bislang auch auf die zwischen uns bestehende Geschäftsbeziehung zu.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren gegen die Postbank AG entschieden, dass diese Art der Zustimmung unwirksam ist und zur Wirksamkeit wesentlicher Vertragsänderungen eine aktive Zustimmung des Kunden erforderlich ist. Da nicht auszuschließen ist, dass dieses Urteil auch auf uns übertragbar ist, wollen wir vorsorglich unsere Geschäftsbeziehung auf eine solide Basis stellen. Zur rechtlichen Absicherung ist deshalb eine ausdrückliche Bestätigung der bisher angewandten Vertragsbedingungen und erhobenen Entgelte durch Sie erforderlich. Sie stimmen damit also Vertragsbedingungen und Entgelten in der Fassung zu, die Sie im Wesentlichen bereits kennen, da wir Ihnen diese bis zum BGH-Urteil vom 27.04.2021 über den AGB-Änderungsmechanismus mitgeteilt hatten.
Neu ist lediglich, dass in den AGB gegenüber der Ihnen zuletzt mitgeteilten Fassung die beiden Regelungen zur Änderung vereinbarter Preise und Bedingungen für die Zukunft aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH angepasst wurden.
In den AGB und in den Sonderbedingungen haben wir zudem folgende, Ihnen bisher nicht bekannte Änderungen vorgenommen:
- Bedingt durch Änderungen der aktuellen Gesetzeslage, wurde mit einigen wenigen Anpassungen die Grundlage für eine zukünftige elektronische Kommunikation mit Ihnen geschaffen.
- Für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) wurden im Kapitalanlagegesetzbuch neue Möglichkeiten geschaffen, mit denen KVGen die Liquidität in den von ihnen verwalteten Sondervermögen steuern können. Um diese Möglichkeiten der KVGen stringent auch für die Verwahrebene in den AGB abzubilden, wurden Ziffer 2.1.1 und Ziffer 1.18 angepasst.
- Darüber hinaus haben wir weitere Anpassungen aufgrund regulatorischer, prozessualer und technischer Anforderungen vorgenommen.
Der sogenannte Änderungsmechanismus, der in den AGB der DekaBank enthalten ist, wurde überarbeitet. Bisher stand dort, dass Ihre Zustimmung als erteilt galt, wenn Sie von uns vorab mitgeteilten Bedingungsänderungen für Leistungen oder Produkte nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben. Unter Beachtung des BGH-Urteils können wir so nicht mehr vorgehen, weshalb wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisieren. Um eine wirksame Vereinbarung der künftig geltenden AGB herzustellen, muss die DekaBank Ihre aktive Kundenzustimmung einholen. Darüber hinaus wurde mit einigen wenigen Anpassungen die Grundlage für eine zukünftige elektronische Kommunikation mit Ihnen geschaffen.
In dem BGH-Urteil heißt es, dass die Klausel, wonach die Postbank von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen zwei Monaten widersprechen, die Kunden unangemessen benachteiligt. Daher möchte die DekaBank die Ihnen mitgeteilten Änderungen von Bedingungen und Preisen über den Änderungsmechanismus wirksam mit Ihnen vereinbaren. Dazu benötigen wir Ihre Zustimmung.
Das bisherige Vorgehen der DekaBank bei Änderungen stand im Einklang mit der Praxis auch anderer Banken, und das übrigens auch außerhalb der Finanzbranche. Da wir aber das BGH-Urteil gegen die Postbank vom 27. April 2021 auch für die DekaBank anwenden, bitten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu den AGB der DekaBank. Die DekaBank benachrichtigt Sie über Ihr E-Postfach, sofern Sie dies freigeschaltet haben, oder sendet Ihnen einen Brief nach Hause.
Da es im Alltag schnell untergehen kann, ist es besser, Sie erteilen uns Ihre Zustimmung möglichst zeitnah.
Nutzen Sie dazu bitte das dem Anschreiben beiliegende Formular und den bereitgestellten Rückumschlag. Noch einfacher geht es über die „digitale Klick-Strecke“. Der einfache Zugang hierzu erfolgt mittels des QR-Codes, der auf Ihrem Kundenanschreiben zu finden ist.
Denjenigen Depotinhaberinnen und Depotinhabern, die ihre Zustimmung bis zum 30. Juni 2023 nicht gegeben haben, werden bestimmte Leistungen nicht mehr in vollem Umfang angeboten.
Ab 1. Juli 2023 ist die Zustimmung die Voraussetzung zur Neuanlage von Sparplänen, Auszahlplänen sowie Tauschplänen und zum Abschluss der Sonderbedingungen für DekaBank Depots betreffend Exchange Traded Funds (ETF) und Inhaberschuldverschreibungen.
Nach dem Urteil des BGH benötigen wir bei Änderungen von Preisen und Bedingungen für die Leistungen, die Sie von uns beziehen, grundsätzlich immer Ihre aktive Zustimmung. Es wird voraussichtlich nur wenige Fälle geben, in denen das nicht so ist. Wir bemühen uns, Ihnen die Zustimmung künftig so einfach wie möglich zu machen.
Die DekaBank sendet Ihnen einen Brief nach Hause oder benachrichtigt Sie über Ihr E-Postfach, sofern Sie hierfür freigeschaltet sind.
Am schnellsten geht es, wenn Sie sich die Zustimmungsvereinbarung für Ihr DekaBank Depot auf www.deka.de/agb-zustimmung herunterladen und ausfüllen. Senden Sie sie entweder per Post oder per E-Mail an auftrag@deka.de an uns zurück.
Alternativ unterstützt Sie auch gerne Ihr/e Berater/in vor Ort in der Sparkasse. Bitte bringen Sie Ihre Unterlagen, sofern vorhanden, zu Ihrem Termin in die Sparkasse mit.
Es gilt der Depotpreis gemäß dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis, welches wir Ihnen im Rahmen der Zustimmungseinholung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen im November 2021 übermittelt haben. Das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis finden Sie hier (PDF) oder unter dem Menüpunkt „Formulare und Informationen“.
Eine uneingeschränkte Weiterführung Ihres DekaBank Depots auf Basis der alten Fassung der Vertragsbedingungen stellt gegenüber den Kundinnen und Kunden, die der aktuellen Fassung der Vertragsbedingungen bereits zugestimmt haben, eine Ungleichbehandlung dar.
Aus diesem Grund hat die DekaBank entschieden, bestimmte Leistungen für diejenigen Depotinhaberinnen und Depotinhaber, die ihre Zustimmung bis zum 30. Juni 2023 nicht gegeben haben, nicht mehr in vollem Umfang anzubieten.
Ab 1. Juli 2023 ist die Zustimmung die Voraussetzung zur Neuanlage von Sparplänen, Auszahlplänen sowie Tauschplänen und zum Abschluss der Sonderbedingungen für DekaBank Depots betreffend Exchange Traded Funds (ETF) und Inhaberschuldverschreibungen.
Sie haben Fragen? Ihr/e Sparkassen-Berater/in hilft Ihnen gerne weiter. Darüber hinaus erreichen Sie die Mitarbeiter/innen der DekaBank von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicenummer (0 69) 71 47 - 6 58 oder schreiben Sie eine E-Mail an agb@deka.de.
Vermögensverwaltung FAQ: Ihre Fragen - unsere Antworten.
In der gesamten Finanzbranche war seitens der Institute mit den Kunden vereinbart, dass Änderungen bei bestehenden Verträgen als wirksam angesehen wurden, wenn Kunden nach einer entsprechenden Information nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben (sog. AGB-Änderungsmechanismus). Ihre Zustimmung galt damit als erteilt, wenn Sie zu Änderungsangeboten geschwiegen haben. Grund für die Handhabung war eine Vereinfachung für beide Seiten. Das wird auch in anderen Branchen so gehandhabt und traf bislang auch auf die zwischen uns bestehende Geschäftsbeziehung zu.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren gegen die Postbank AG entschieden, dass diese Art der Zustimmung unwirksam und zur Wirksamkeit wesentlicher Vertragsänderungen eine aktive Zustimmung des Kunden erforderlich ist. Da nicht auszuschließen ist, dass dieses Urteil auch auf uns übertragbar ist, wollen wir vorsorglich unsere Geschäftsbeziehung auf eine solide Basis stellen. Zur rechtlichen Absicherung ist deshalb eine ausdrückliche Bestätigung der bisher angewandten Vertragsbedingungen und erhobenen Entgelte durch Sie erforderlich. Sie stimmen damit also Vertragsbedingungen und Entgelten in der Fassung zu, die Sie im Wesentlichen bereits kennen, da wir Ihnen diese bis zum BGH-Urteil vom 27. April 2021 über den AGB-Änderungsmechanismus mitgeteilt hatten.
Neue Anpassungen
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DekaBank Deutsche Girozentrale Niederlassung Luxemburg ist lediglich neu, dass gegenüber der Ihnen zuletzt mitgeteilten Fassung die beiden Regelungen zur Änderung vereinbarter Preise und Bedingungen für die Zukunft aufgrund einer aktuellen Entscheidung des BGH angepasst wurden. Darüber hinaus wurde mit einigen wenigen Anpassungen die Grundlage für eine zukünftige elektronische Kommunikation mit Ihnen geschaffen. In den Sonderbedingungen DekaVermögenskonzept haben wir diese aufgeführten Anpassungen analog vorgenommen. Die Einzelheiten der vorgenannten Änderungen in den Vertragsbedingungen haben wir Ihnen übersichtlich zusammengestellt. Diese Zusammenfassung sowie die vollständigen Vertragswerke sind Bestandteil Ihrer persönlichen Vertragsunterlagen, die Ihnen per Post oder über Ihr E-Postfach zugegangen sind.
Der sogenannte Änderungsmechanismus, der in den DekaBank AGB enthalten ist, wurde überarbeitet. Bisher stand dort, dass Ihre Zustimmung als erteilt galt, wenn Sie nach vorab mitgeteilten Bedingungsänderungen für Leistungen oder Produkte von uns nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben. Unter Beachtung des BGH-Urteils können wir so nicht mehr vorgehen, weshalb wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisieren. Um eine wirksame Vereinbarung der künftig geltenden AGB herzustellen, muss die DekaBank Ihre aktive Kundenzustimmung einholen. Darüber hinaus wurde mit einigen wenigen Anpassungen die Grundlage für eine zukünftige elektronische Kommunikation mit Ihnen geschaffen.
In dem BGH-Urteil heißt es, dass die Klausel, wonach die Postbank von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen zwei Monaten widersprechen, die Kunden unangemessen benachteiligt. Daher möchte die DekaBank die Ihnen bisher mitgeteilten Änderungen von Bedingungen und Preisen über den Änderungsmechanismus wirksam mit Ihnen vereinbaren. Dazu benötigen wir Ihre Zustimmung.
Das bisherige Vorgehen der DekaBank bei Änderungen stand im Einklang mit der Praxis auch anderer Banken, und das übrigens auch außerhalb der Finanzbranche. Aufgrund des BGH-Urteils gegen die Postbank vom 27. April 2021 hat die DekaBank die aktive Zustimmung zu den aktuellen Vertragsbedingungen bei allen Kundinnen und Kunden angefragt.
Nach dem Urteil des BGH benötigen wir bei Änderungen von Preisen und Bedingungen für die Leistungen, die Sie von uns beziehen, grundsätzlich immer Ihre aktive Zustimmung. Es wird voraussichtlich nur wenige Fälle geben, in denen das nicht so ist. Wir bemühen uns, Ihnen die Zustimmung künftig so einfach wie möglich zu machen.
Sofern ihr Vertrag nach dem 31.07.2020, aber auf jetzt nicht mehr aktuellen Vertragsbedingungen eröffnet wurde, werden wir diesen auch bei noch fehlender Zustimmung fortführen. Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Vertragsbedingungen ist weiterhin sehr wichtig, damit wir unsere vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen auf einer rechtssicheren Basis weiterführen können. Wir haben in der Vergangenheit abwicklungstechnische Anpassungen durchgeführt und diese zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit in unseren Vertragsbedingungen verankert.
Sie haben Fragen? Ihr Sparkassen-Berater bzw. Ihre Sparkassen-Beraterin hilft Ihnen gerne weiter. Darüber hinaus helfen Ihnen unsere Mitarbeiter/-innen in Luxemburg gerne weiter. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicenummer (+352) 34 09 – 2740 oder schreiben Sie eine E-Mail an agb-lux@deka.lu.