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Durch das Investmentsteuergesetz vom 1. Januar 2018 wurde die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Hintergrund für die Vorabpauschale war der Wunsch des Gesetzgebers, auch bei nichtausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherzustellen, dass der Anlegende einen Mindestertrag versteuern muss. Die Steuer soll nicht erst bei Verkauf an den Gesetzgeber zufließen - die Vorabpauschale ist somit ein steuerpflichtiger Kapitalertrag, der nach einer vorgegebenen Berechnungsformel pauschal ermittelt und über das jeweilige Depot abgerechnet wird. Bei der Ermittlung wird wie bei allen Erträgen, die jeweilige Teilfreistellung des Investmentfonds berücksichtigt.
Weitere Details finden Sie hier.Rund um den Freistellungsauftrag.
Zinseinnahmen aus Kapitalerträgen sind grundsätzlich steuerpflichtig - davon ausgenommen ist ein Freibetrag, der sogenannte Sparer-Pauschbetrag.
Um den steuerfreien Betrag für die Zinserträge aus seiner Kapitalanlage in Anspruch nehmen zu können, müssen Anlegende ihrem Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.
- Ohne diesen Freistellungsauftrag oder bei Überschreiten der jeweiligen Freibetragsgrenzen sind die Kreditinstitute zur Abführung von Steuern an das Finanzamt verpflichtet (siehe Abgeltungsteuer).
Der Freistellungsauftrag kann online über die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse/Landesbank erteilt werden oder schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Vordruck (siehe unten).
Online über die Internet-Filiale:
Nach Eintrag Ihrer Angaben bestätigen Sie diese mit der TAN. Wenn der Auftrag abgeschlossen ist, werden Ihre Daten an die DekaBank übertragen.
TIPP: Über die Freistellungsübersicht können Sie Ihren Freistellungsauftrag einsehen und z.B. den noch verfügbaren Betrag abfragen oder den Betrag anpassen.
Schriftliche Auftragserteilung mit Formular:
Nutzen Sie das vorgesehene Formular unter: https://www.deka.de/privatkunden/formulare.
Das Formular muss zur steuerlichen Wirksamkeit alle angeforderten persönlichen Daten enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Anschrift und zwingend auch die Steueridentifikationsnummer).
Sind nicht alle Daten vollständig angegeben und der Freistellungsauftrag ist nicht unterschrieben, dann müssen wir den Auftrag zurückweisen. Bei gemeinschaftlich gestellten Freistellungsaufträgen ist das Formular von beiden Ehepartnern/Lebenspartnern zu unterzeichnen - beim Freistellungsauftrag von minderjährigen Personen immer auch von beiden gesetzlichen Vertretern.
In Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen können Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag (FSA) erteilen, und zwar maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages (ab 1. Januar 2023 von 1.000,– EUR für einzeln veranlagte bzw. 2.000,– EUR gemeinschaftlich veranlagte Personen). In diesem Umfang wird im DekaBank Depot vom Kapitalertragsteuerabzug (z.B. für Zinsen, Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschale bzw. Gewinne aus Veräußerungen) Abstand genommen.
Weitere individuelle Werbungskosten wie z.B. Depotgebühren, sind grundsätzlich nicht in der Veranlagung berücksichtigungsfähig. Sie gelten im Rahmen des Sparerpauschbetrages als bereits berücksichtigt.
Eingereichte Freistellungsaufträge gelten für alle bestehenden und zukünftigen DekaBank Depots, die von einem vermittelnden Institut betreut werden.
- Bei Freistellungsaufträgen für das DekaBank Depot muss daher berücksichtigt werden, dass für Depots bei unterschiedlichen Sparkassen (Vermittler) jeweils ein gesonderter Freistellungsauftrag erteilt werden muss.
Ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag bei einem Kreditinstitut gilt sowohl für Gemeinschafts- als auch für Einzeldepots.
Siehe auch Frage: „Worauf muss ich achten, wenn ich mehrere Freistellungaufträge erteilen möchte?“.
Haben Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag über mehrere Geldinstitute (z.B. Sparkasse und DekaBank) verteilt ODER Depots unterschiedlicher Vermittler bei der DekaBank?
- Denken Sie bitte daran, dass diese in Summe die Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen.
Der Freistellungsauftrag gilt ab Eingang bei der DekaBank bzw. bei Bedarf zu einem späteren, entsprechend anzugebenden Zeitpunkt - eine rückwirkende Berücksichtigung ist NICHT möglich. Jedoch erfolgt am Jahresende ein Steuerrückerstattungsprozess, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein freier Sparer-Pauschbetrag vorhanden ist und ein Depot des Anlegenden aktiv ist. Der zu viel gezahlte Betrag wird in Anteile von Geldmarktfonds angelegt, zugunsten des DekaBank Depot des Anlegenden.
- Ein Einzeldepot und ein Gemeinschaftsdepot gelten für die Erstattung als unterschiedliche Kunden.
- Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden.
- Eine Herabsetzung bis zu dem im Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig.
- Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden.
Ändert sich durch z.B. Scheidung, Wegzug ins Ausland, Nachlass die steuerliche Situation, dann ist die DekaBank unverzüglich über die Änderung zu informieren.
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner verfügen über ein gemeinsames Freistellungsvolumen von maximal 2.000,- EUR pro Jahr (ab 2023).
Wenn die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i.S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen, kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden oder es kann auch ein Einzel-Freistellungsauftrag über jeweils maximal 1.000,- EUR erteilt werden. Die Wahl der Veranlagungsart im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung) ist davon unabhängig. Ein Einzel-Freistellungsauftrag kann z.B. in Betracht kommen, wenn die übergreifende Verlustverrechnung ausgeschlossen werden soll.
Erteilen gemeinschaftlich veranlagte Personen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, werden zum Jahresende bestehende Verlustüberhänge mit Kapitalerträgen zum Depot des Anderen oder des Gemeinschaftsdepots verrechnet. Es erfolgt also eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Depots der zusammen veranlagten Personen.
Bei Einreichung eines gemeinschaftlichen Freistellungsauftrages wird am Jahresende automatisch die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt.
Sofern lediglich die übergreifende Verlustverrechnung, aber keine Freistellung vom Steuerabzug gewünscht wird, kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von 0 Euro erteilt werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn zum Beispiel Ihr gemeinsames Freistellungsvolumen schon bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft ist.
Bitte beachten, dass hierfür auf dem Freistellungsauftrag die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung angekreuzt werden muss.
Wird auf dem Freistellungsauftrag nur als Betrag 0,00 eingetragen, wird der Freistellungsauftrag zum angegebenen Tag befristet, falls der Freistellungsauftrag noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Ein erteilter Freistellungsauftrag ist erst auf den nach Verlustverrechnung verbleibenden abzugspflichtigen Kapitalertrag Ertrag anzuwenden. Daher kann es im Zuge von beispielsweise realisierten Verlusten aus Veräußerungsgeschäften während des Jahres zu einem Wiederaufleben eines bereits „verbrauchten“ Freistellungsauftrags kommen. Das depotführende inländische Kreditinstitut (DekaBank) wird das Wiederaufleben von Freistellungen nur für aktive Freistellungsaufträge durchführen.
Meldung Inanspruchnahme:
Die persönlichen Daten des Freistellungsauftrags sowie die Höhe der freigestellten Erträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Damit stehen sie den Finanzbehörden zu Prüfungszwecken zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern darf die Daten auch den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist.
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag werden die Daten beider Ehegatten/Lebenspartner gemeldet. Die Meldung bzw. die Reihenfolge der Personen lässt keinen Schluss darüber zu wem die Kapitalerträge zuzuordnen sind.
Beispiel:
Person A und Person B werden mit 100,00 EUR gemeldet. Ob dieser Betrag von A,B oder über ein Gemeinschaftsdepot AB in Anspruch genommen wurden, kann aus der Meldung nicht ermittelt werden. Leider haben einige Finanzämter die erste Person immer als Depotinhaber definiert.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass vor der Freistellung durch einen Freistellungsauftrag zunächst Verluste als Freistellung genutzt werden sollen. Daher kann es durch beispielsweise realisierte Verluste aus Veräußerungsgeschäften während des Jahres zu einem Wiederaufleben eines bereits „verbrauchten“ Freistellungsauftrags kommen.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 45d Einkommensteuergesetz werden die persönlichen Daten des Freistellungsauftrags sowie die Höhe der freigestellten Erträge dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Damit stehen sie den Finanzbehörden zu Prüfungszwecken zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern darf die Daten auch den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist.
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag werden die Daten beider Ehegatten/Lebenspartner gemeldet. Die Meldung bzw. die Reihenfolge der Personen lässt keinen Schluss darüber zu wem die Kapitalerträge zuzuordnen sind.
Beispiel:
Person A und Person B werden mit 100,00 EUR gemeldet. Ob dieser Betrag von A,B oder über ein Gemeinschaftsdepot AB in Anspruch genommen wurden, kann aus der Meldung nicht ermittelt werden. Einige Finanzämter haben die erste gemeldete Person immer als Depotinhaber definiert.
Bei Löschung eines DekaBank Depots bleibt der gestellte Freistellungsauftrag zunächst bestehen. Ist am Jahresende kein weiteres Depot in die Freistellung einbezogen, wird der Freistellungsauftrag zum Ende des Kalenderjahres automatisch gelöscht. Soll im Rahmen einer Depotlöschung auch der Freistellungsauftrag befristet werden bzw. auf die Inanspruchnahme herabgesetzt werden, dann wird hierfür auch ein Freistellungsformular benötigt.
Mit dem Tod des Depotinhabers erlischt auch die Wirkung des Freistellungsauftrages.
Dies gilt auch für gemeinschaftliche Freistellungsaufträge, auch wenn der Ehepartner kein Depot bei der DekaBank geführt hat. Im Jahr des Versterbens ist der Freistellungsauftrag nur noch für das Einzeldepot des Überlebenden gültig. Es ist daher wichtig, dass ein neuer Freistellungsauftrag des überlebenden Depotinhabers eingereicht wird. Erfahren wir erst im Nachgang vom Versterben einer Person, für die uns ein Freistellungsauftrag vorliegt (dies gilt auch wenn dieser nicht der Depotinhaber ist), dann sind wir verpflichtet die zu Unrecht genutzten Sparer-Pauschbeträge nachträglich zu belasten. Eine Bereinigung kann dann nur über die Veranlagung erfolgen.
Sparer-Pauschbetrag ab 2023.
Der Gesetzgeber hat mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz beschlossen, dass nach § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) der Sparer-Pauschbetrag zum 1. Januar 2023 erhöht werden soll. Die Höchstgrenzen, bis zu der Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben, werden um 24,844% erhöht, also von derzeit 801 EUR auf 1.000 EUR bei einzeln veranlagten Personen und von 1.602 EUR auf 2.000 EUR im Jahr bei gemeinschaftlich veranlagten Personen.
Der Gesetzgeber (§ 52 Abs. 43 EStG) hat die Möglichkeit einer prozentualen Erhöhung bereits erteilter Freistellungsaufträge eingeräumt.
Wir werden Ihren bestehenden Freistellungsauftrag daher zum 1. Januar 2023 automatisch um 24,844% erhöhen. Der Betrag wird auf volle EUR Beträge abgerundet.
Ist ein Freistellungsauftrag über 801 EUR bzw. 1.602 EUR erteilt, dann wird der Freistellungsauftrag auf die neuen Höchstgrenzen angehoben.
Beispiel:
Freistellungsauftrag aktuell gestellt 100,00 EUR wird auf 124 EUR erhöht
Freistellungsauftrag aktuell gestellt 801,00 EUR wird auf 1.000 EUR erhöht
Haben Sie uns bereits in 2022 einen neuen Freistellungsauftrag mit dem Gültigkeitsdatum 1. Januar 2023 erteilt, dann besteht für Sie KEIN Handlungsbedarf. Siehe dazu „Was passiert am 1. Januar 2023 mit meinem Freistellungsauftrag?“
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung besteht für Sie KEIN Handlungsbedarf.
Der derzeit gültige Sparer-Pauschbetrag wird Ihnen auf der Depotübersicht ausgewiesen, die Sie mit den Jahresdepotunterlagen im Januar 2023 erhalten.
Haben Sie einen deka.de Zugang, dann können Sie den Sparer-Pauschbetrag in der Rubrik Depotverwaltung – Freistellungsauftrag finden
Ab dem 1. Januar 2023 können Sie uns gerne einen neuen Freistellungsauftrag mit geänderten Beträgen direkt oder über Ihre Sparkasse einreichen.
- Bitte beachten Sie, dass wir dann nur noch das neue Formular annehmen.
Steuerliche Hinweise für Privatanleger.
Die Broschüre bietet einen Überblick über die Besteuerung, sowie z.B. Informationen zur Teilfreistellung, Vorabpauschale, zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug (z.B. durch Freistellungsauftrag) und zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
Broschüre „Steuerliche Hinweise für Privatanleger“ (PDF)Erläuterungen zur Jahressteuerbescheinigung 2023.
Hier finden Sie Erläuterungen und weitere Informationen zur Steuerbescheinigung.
Information „Jahressteuerbescheinigung für Privatdepots“ (PDF)Verlustverrechnung.
Wenn Sie Einzelheiten zur Verlustverrechnung erfahren möchten – etwa zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung“ – werden Sie hier fündig.
Information „So funktioniert die Verlustverrechnung“ (PDF)Vorabpauschale auf Investmentfonds
Die Vorabpauschale ist definiert als Basisertrag abzüglich der Ausschüttungen eines Kalenderjahres. Der für die Ermittlung des Basisertrages notwendige Basiszins wird durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und jährlich durch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Er leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab.
Für die Vorabpauschale 2023 ist der Basiszins 2,55 %.
Durch die mindernde Berücksichtigung von Ausschüttungen wird die Vorabpauschale im Veranlagungszeitraum gegebenenfalls bis auf null reduziert.
Um darüber hinaus eine zu hohe Besteuerung zu verhindern, wird die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Damit kommt es zu keinem Ansatz der Vorabpauschale, wenn der Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresende im Vergleich zum Jahresanfang nicht gestiegen ist. Ist die Wertsteigerung geringer als die errechnete Vorabpauschale, dann wird die Vorabpauschale auf diese Wertsteigerung gekappt.
Im Interesse der Anlegenden versuchen die Deka-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Ausschüttungspolitik die Ausschüttungshöhen so zu steuern, dass der Ansatz einer Vorabpauschale grundsätzlich vermieden bzw. deren Höhe reduziert werden kann. Dies ist nur insoweit möglich, wie ordentliche Erträge für die Ausschüttung im Fonds vorliegen.
Daher kann es auch bei ausschüttenden Fonds der Deka-Kapitalverwaltungsgesellschaften zu einer Vorabpauschale kommen.
Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Ausschüttungen, die nicht der Höhe der Vorabpauschale entsprechen, fällt bei einer positiven Wertentwicklung immer Vorabpauschale an.
Die Vorabpauschale ergibt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des veröffentlichten Basiszinses. Die tatsächliche Vorabpauschale ergibt sich nach Abzug der Ausschüttungen und Prüfung einer positiven Wertentwicklung.
Bei der individuellen Berechnung der Vorabpauschale auf Depotebene wird geprüft, ob die Anteile unterjährig erworben oder bereits zum Jahresanfang des Vorjahres und somit das gesamte Kalenderjahr gehalten wurden. Im Jahr des Erwerbs wird die Vorabpauschale anteilig um 1/12 für jeden vollständigen Monat verringert, der dem Erwerb vorausgeht.
Beispiel:
Werden Anteile im März erworben, wird die Vorabpauschale um 2/12 verringert.
Mehrere Anteilsumsätze, die im selben Monat erworben wurden, werden für die Berechnung der Vorabpauschale zusammengefasst.
Die Vorabpauschale gilt jeweils am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Für Fonds, die als private Altersversorge gelten, fällt keine Vorabpauschale an.
Die Beträge für die Vorabpauschale der Fonds werden der DekaBank durch einen externen Wertpapierdienstleister zur Verfügung gestellt. Diese Daten werden in der Regel im Laufe des Januars veröffentlicht. Anhand der gelieferten Daten pro Fonds werden die individuellen Depotdaten ermittelt.
Die Buchung des Kapitalertrages, der sich aus den Vorabpauschalen aller Fonds im jeweiligen Depot ergibt, erfolgt erst, wenn für alle Fonds die Daten für die Vorabpauschale vorliegen und verarbeitet wurden. Dadurch erfolgt pro Depot nur eine Buchung des Gesamtbetrages. Auf diese Summe erfolgt die Anrechnung einer Freistellung (wie z.B. Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung, Verlusttopf, beschränkte Steuerpflicht), sofern diese vorhanden ist.
Auf den nicht freigestellten Teil erfolgt der Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Belastung der Steuer auf die Vorabpauschale erfolgt per Lastschrift. Hierfür wird das in den Kundenstammdaten hinterlegte Referenzkonto belastet. Sollte eine Belastung nicht möglich sein, werden Fondsanteile aus dem Kundenbestand
verkauft.
Bitte beachten: Eine Lastschrift wegen Steuer auf Vorabpauschale darf nicht zurückgegeben werden, da wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Einzug der Steuer verpflichtet sind. Eine Nichtzahlung von Steuern muss an das Betriebsstättenfinanzamt gemeldet werden. Die Besteuerung der Vorabpauschale muss dann vom Anlegenden in der Veranlagung erfolgen.
Es ist möglich, dass nach der Erstberechnung der Vorabpauschale für einen Fonds vom Dienstleister geänderte Daten geliefert werden. In diesem Fall ist die ursprüngliche Grundlage zur Ermittlung der Vorabpauschale falsch
gewesen und wir sind gesetzlich dazu verpflichtet diese Korrekturen im Depot der Anlegenden zu buchen.
Im Rahmen dieser Korrekturbuchungen kann es entweder zu einer Steuererstattung oder ggf. zu einer weiteren Steuerbelastung kommen.
Um eine Doppelbesteuerung beim Anlegenden zu vermeiden, mindert im Veräußerungsfall die für diesen Fonds gebuchte Vorabpauschale den Gewinn bzw. erhöht den Verlust, sofern aufgrund der steuerlichen Konstellation des Depots ein Veräußerungsergebnis ermittelt wird.
Weiterhin werden auch Veräußerungen korrigiert, die zwischen dem 1. Januar und der Buchung der Vorabpauschale vorgenommen wurden. Diese Korrekturen führen zu Steuererstattungen, da zum Zeitpunkt des Umsatzes die Vorabpauschale nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnte.
Die Buchung der Vorabpauschale (für das Vorjahr) ist steuerlich dem 1. Arbeitstag des laufenden Kalenderjahres
zugeordnet und fließt im aktuellen Jahr in der Steuerbescheinigung in die Position „Höhe der Kapitalerträge“ ein.
Beispiel: Die Vorabpauschale für 2023 wird im Januar 2024 gebucht und fließt in die Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 ein.
1) Berechnung Vorabpauschale
- Fondspreis zum 1. Januar 2023: 100 EUR
- Fondspreis zum 31. Dezember 2023: 120 EUR
- Basiszins (angenommen): 1 %
- Ausschüttung für das Geschäftsjahr: 0,50 EUR je Anteil
- Der Anlegende besitzt 300 Fondsanteile.
- Es handelt sich um einen Aktienfonds.
Der Basisertrag beträgt (70 % von 1 % =) 0,7 % x 100 EUR = 0,70 EUR.
Die Vorabpauschale beträgt somit 0,70 EUR – 0,50 EUR = 0,20 EUR je Anteil (Basisertrag abzüglich Ausschüttung).
Die Erträge aus dem Fonds für das Geschäftsjahr 2023 umfassen die Ausschüttung in Höhe von 0,50 EUR je Anteil (Zufluss im Jahr 2023) und die Vorabpauschale in Höhe von 0,20 EUR (Zufluss im Jahr 2024) je Anteil, insgesamt 0,70 EUR je Anteil.
Kapitalertragsteuerpflichtig sind wegen der Teilfreistellung der Erträge (Aktienfonds 30 %) jeweils nur 70 % der Beträge.
Somit würde beim Anlegenden eine Vorabpauschale von insgesamt 60,00 EUR (0,20 EUR *300 Anteile) anfallen. Da es sich um einen Aktienfonds handelt wird die Vorabpauschale um 30 % Teilfreistellung gemindert. Der Betrag von 42,00 EUR ist kapitalertragsteuerpflichtig. Kann dieser Betrag nicht freigestellt werden, werden darauf die Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet und belastet.
Hinweis:
Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden. Ist die Ausschüttung höher als 0,70 EUR oder liegt eine Wertminderung vor, dann ist die Vorabpauschale null. Der Basisertrag kann nicht höher sein als der Wert, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres, ergibt.
2) Berechnung bei mehreren Käufen
Höhe Vorabpauschale (0,20 EUR pro Jahr) wie in Beispiel 1, jedoch hat der Kunde 100 Anteile im Januar, 100 Anteile im März und 100 Anteile im Oktober erworben.
3) Berechnung im Veräußerungsgeschäft
Vorabpauschale aus Beispiel 1)
- Erwerb des Fonds in 2022 zu 90,00 EUR
- Verkauf des Fonds in 2024 zu 125,00 EUR
- Veräußerungsgewinn 35,00 pro Anteil
Gesamtgewinn 10.500,00 EUR abzüglich Vorabpauschale 60,00 EUR (Abzug der Bruttovorabpauschale, da die Teilfreistellung erst nach der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt wird) ergibt 10.440,00 EUR Minderung um Teilfreistellung (30%) wegen Aktienfonds ergibt 7.308,00 EUR steuerpflichtiger Gewinn.