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25.03.2024

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1 Min.

Der Staat spart mit

Text:

13,8 Millionen Steuerpflichtige in Deutschland haben seit Beginn des Jahres bei Vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage, hat das Finanzministerium mitgeteilt.

Der Grund dafür: Die Bundesregierung hat mit ihrem Zukunftsfinanzierungsgesetz die Einkommensgrenzen vereinheitlicht und dabei noch einmal deutlich angehoben. Seit dem 1. Januar liegen sie sowohl für das Bausparen bzw. die Tilgung eines Bauspardarlehens als auch für das Aktiensparen bei 40.000 Euro für Alleinstehende, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Für Verheiratete bzw. Zusammenveranlagte gilt der doppelte Wert von 80.000 Euro. Wichtig: Diese zum Jahr 2024 erhöhten Einkommensgrenzen beziehen sich nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen.

Wer sich beispielsweise für einen Fondssparplan entscheidet und den staatlich geförderten Höchstbetrag von 400 Euro pro Jahr anlegt, kann bis zu 80 Euro pro Jahr Arbeitnehmersparzulage erhalten. Das entspricht 20 Prozent der VL-Zahlungen. Die Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei, so dass Steuerpflichtige von staatlichen Leistungen profitieren, ohne hierauf Abgaben leisten zu müssen.

Wie funktioniert das? Ein Beispiel: Mit einem Deka-FondsSparplan eröffnen sich Möglichkeiten, die Chancen der Kapitalmärkte für den Vermögensaufbau zu nutzen. Sechs Jahre lang wird in den gewählten VL-Fonds eingezahlt. Danach ruht das Geld ein Jahr.

Wie wird die Förderung beantragt? Wer einen Fondssparplan bei seiner Sparkasse abschließt, gibt die entsprechende Bescheinigung bei der Personalabteilung seines Unternehmens ab. Diese überweist dann monatlich den vereinbarten Betrag. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen der Kundinnen und Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein. Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: Dezember 2023. Allein verbindliche Grundlage für den Erwerb von Deka Investmentfonds sind die jeweiligen Basisinformationsblätter, die jeweiligen Verkaufsprospekte und die jeweiligen Berichte, die Sie in deutscher Sprache bei Ihrer Sparkasse oder der DekaBank Deutsche Girozentrale, 60625 Frankfurt, und unter www.deka.de erhalten. Bitte lesen Sie diese, bevor Sie eine Anlageentscheidung treffen. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte in deutscher Sprache inklusive weiterer Informationen zu Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung erhalten Sie auf www.deka.de/beschwerdemanagement. Die Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds kann jederzeit beschließen, den Vertrieb zu widerrufen.

Foto: Picture alliance / SZ Photo / Catherina Hess

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Die Kostendarstellung aller auf den Tabellenseiten aufgeführten Fonds erfüllt nicht die Anforderungen an einen aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Kostenausweis. Umfassende Informationen zu Kosten sind in den Kosteninformationen nach WpHG oder bei den Kundenberatern und Kundenberaterinnen erhältlich.

Allein verbindliche Grundlage für den Erwerb von Deka Investmentfonds sind die jeweiligen PRIIP-KIDs (Basisinformationsblätter), die jeweiligen Verkaufsprospekte und die jeweiligen Berichte, die in deutscher Sprache bei den Sparkassen oder der DekaBank Deutsche Girozentrale, 60625 Frankfurt am Main und unter www.deka.de erhältlich sind. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte in deutscher Sprache inklusive weiterer Informationen zu Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung ist unter www.deka.de/privatkunden/kontaktdaten/kundenbeschwerdemanagement verfügbar. Die Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds kann jederzeit beschließen, den Vertrieb zu widerrufen.

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Chefredakteur: Olivier Löffler (V. i. S. d. P.)

Projektleitung: Ralf Kustermann

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