Ad-hoc-Mitteilungen

nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 muss die DekaBank bzw. die Deka Investment GmbH sowie die Deka International S.A. und die International Fund Management S.A. als Emittentin von Finanzinstrumenten der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, so bald wie möglich bekannt geben. Diese Umstände müssen bereits eingetreten sein oder es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sie eintreten werden.

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